BayObLG fordert klare Trennung von Eigenbedarf und Handelsmenge

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14.09.2026 7 mal gelesen 0 Kommentare
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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Beschluss vom 13. Juli 2026 klare Vorgaben für Cannabisverfahren gemacht. Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Menge war für den Eigenkonsum bestimmt und welcher Teil sollte verkauft werden?
Eine pauschale Aussage zum Eigenbedarf reicht nicht aus. Gerichte müssen konkrete Mengen feststellen und dabei unter anderem den täglichen Konsum, den Verwendungszweck und nachvollziehbare Schätzungen berücksichtigen.
Für die Prüfung der „nicht geringen Menge“ zählt nicht das Gesamtgewicht des Cannabis, sondern der THC-Gehalt der tatsächlich zum Verkauf bestimmten Teilmenge. Die maßgebliche Schwelle liegt weiterhin bei 7,5 Gramm THC.
Das BayObLG hob deshalb den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts Traunstein auf, während der Schuldspruch bestehen blieb. Die neue Strafkammer muss Eigenbedarf, Handelsmenge und Wirkstoffgehalt nun präzise bestimmen.
Auch beim Anbau gibt es wichtige Konsequenzen: Erfolgt er mit dem Ziel eines späteren gewinnbringenden Verkaufs, wird er dem Handeltreiben zugeordnet und nicht zusätzlich als eigene Tat bestraft. Der Beschluss zeigt: Entscheidend ist nicht die Gesamtmenge, sondern die konkret belegte Verkaufsmenge und ihr THC-Gehalt.

Wie viel Cannabis ist Eigenbedarf – und ab wann beginnt die Handelsmenge? Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts setzt klare Maßstäbe für die Strafgerichte und zeigt, warum konkrete Zahlen, der THC-Gehalt und der Verwendungszweck entscheidend sind.

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KCanG vor Gericht: BayObLG verlangt klare Trennung von Eigenbedarf und Handelsmenge

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Traunstein in wesentlichen Teilen aufgehoben. Der Beschluss vom 13. Juli 2026 betrifft die Frage, wie Gerichte eine sichergestellte Cannabismenge zwischen Eigenkonsum und geplanter Weitergabe aufteilen müssen.

Nach Darstellung des Hanf Magazins muss der Eigenbedarf konkret bestimmt werden. Eine pauschale Feststellung, dass sich ein Angeklagter bei Bedarf Cannabis zum Eigenkonsum abgezweigt habe, genügt demnach nicht für die rechtliche und strafzumessungsrechtliche Bewertung.

QuelleHanf Magazin
GerichtBayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss13. Juli 2026
Aktenzeichen206 StRR 182/26
Schwelle zur nicht geringen Menge7,5 Gramm THC

Fall aus Traunstein

Das Landgericht hatte einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Anbaus verurteilt. Bei ihm waren mehrere Druckverschlusstüten mit Marihuana und Haschisch sowie mehrere Cannabispflanzen gefunden worden.

Zur Frage des Eigenbedarfs hatte die Kammer lediglich festgehalten, dass der Angeklagte bei Bedarf etwas zum Eigenkonsum abgezweigt habe. Das BayObLG bezeichnete diese Feststellungen laut Hanf Magazin als bemerkenswert unsorgfältig.

Der Schuldspruch blieb dennoch bestehen, weil die Kammer den geplanten Weiterverkauf durch weitere Beweistatsachen gestützt hatte. Der Rechtsfolgenausspruch wurde dagegen aufgehoben, und die Sache muss vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt werden.

„Die Entkriminalisierung hat die Anforderungen an die Tatgerichte nicht gesenkt, sondern verschoben.“

Zusammenfassung: Der Verkauf konnte im konkreten Fall trotz ungenauer Angaben zum Eigenbedarf weiter angenommen werden. Für die Rechtsfolgen reichten die Feststellungen jedoch nicht aus.

Eigenbedarf muss aus der Gesamtmenge herausgerechnet werden

Das Hanf Magazin berichtet, dass Paragraf 34 Absatz 1 KCanG für Besitz und Handeltreiben denselben Strafrahmen vorsieht. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Aufteilung der sichergestellten Menge entbehrlich ist.

Nach der Bewertung des BayObLG habe strafbarer Besitz im Verhältnis zu den spezielleren Begehungsformen einen geringeren Unrechtsgehalt. Die zum Verkauf bestimmte Teilmenge und der Anteil für den Eigenkonsum beeinflussen deshalb sowohl die rechtliche Einordnung als auch die Gewichtung der Tat.

Besonders relevant ist dies bei einem täglichen Konsum. Wenn das Gericht selbst einen solchen Konsum feststellt, kann laut Quelle ein erheblicher Teil der aufgefundenen Menge auf den Eigenbedarf entfallen.

  • Der Eigenkonsumanteil muss bestimmt werden.
  • Die zum Verkauf bestimmte Teilmenge ist gesondert zu ermitteln.
  • Die Aufteilung wirkt sich auf die rechtliche Bewertung und die Strafzumessung aus.
  • Eine pauschale Formulierung ohne konkrete Zahlen reicht nicht aus.

Zusammenfassung: Nicht die gesamte sichergestellte Menge darf automatisch dem Handeltreiben zugerechnet werden. Entscheidend ist die nachvollziehbare Trennung zwischen Eigenbedarf und Verkaufsmenge.

„Nicht geringe Menge“ gehört nicht in den Schuldspruch

Ein weiterer Schwerpunkt des Beschlusses betrifft die systematische Einordnung des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge. Nach Angaben des Hanf Magazins handelt es sich bei Paragraf 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 KCanG nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern um einen besonders schweren Fall des Grunddelikts.

Das Merkmal der nicht geringen Menge gehört damit zur Rechtsfolge und nicht zum Schuldspruch. Die Zusätze „unerlaubt“ und „in nicht geringer Menge“ mussten deshalb aus dem Urteilstenor gestrichen werden.

Die Schwelle zur nicht geringen Menge liegt weiterhin bei 7,5 Gramm THC. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt und nicht das Gesamtgewicht des Materials. Außerdem ist laut Quelle nur der Anteil entscheidend, der tatsächlich zum Verkauf bestimmt war.

Relevantes MerkmalAngabe aus der Quelle
RechtsnormParagraf 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 KCanG
Schwelle7,5 Gramm THC
Maßgeblicher WertWirkstoffgehalt
Nicht maßgeblichGesamtgewicht des Materials

Zusammenfassung: Die nicht geringe Menge ist nach der dargestellten Entscheidung kein Bestandteil des Schuldspruchs. Sie wirkt sich auf die Rechtsfolge aus und wird anhand von 7,5 Gramm THC bestimmt.

Anbau und späterer Verkauf bilden eine Bewertungseinheit

Auch die gesonderte Verurteilung wegen Anbaus hatte keinen Bestand. Wer Cannabis anbaut, um es später gewinnbringend zu verkaufen, treibt nach der im Hanf Magazin wiedergegebenen Entscheidung bereits mit dem Anbau Handel.

Anbau und weitere Teilmengen bilden in diesem Fall eine Bewertungseinheit und damit eine einzige Tat. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Anbaus entfiel deshalb.

Der Beschluss ändert laut Quelle nichts an den erlaubten Mengen für den privaten Anbau. Er unterstreicht jedoch die Bedeutung einer sauberen Trennung zwischen privatem Vorrat und Cannabis, das weitergegeben werden soll.

Zusammenfassung: Dient der Anbau dem späteren gewinnbringenden Verkauf, wird er dem Handeltreiben zugeordnet. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Anbaus ist dann nicht vorgesehen.

Arbeitsauftrag für die neue Strafkammer

Die neue Kammer muss nach dem Beschluss zunächst den Eigenkonsumanteil bestimmen. Das kann erforderlichenfalls im Wege einer Schätzung geschehen, wobei diese auf nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen muss.

Als möglicher Anhaltspunkt wird der festgestellte tägliche Konsum genannt. Eine pauschale Feststellung ohne Zahlen genügt dagegen nicht. Anschließend muss der Wirkstoffgehalt der zum Handel bestimmten Menge ermittelt werden.

Für lebende Pflanzen gelten dabei eigene Regeln, weil sich der Wirkstoffgehalt je nach Reifegrad stark unterscheidet. Erst wenn diese Zahlen feststehen, kann beurteilt werden, ob der erhöhte Strafrahmen gilt.

  1. Eigenkonsumanteil bestimmen.
  2. Zum Verkauf bestimmte Menge ermitteln.
  3. Wirkstoffgehalt dieser Menge feststellen.
  4. Bei lebenden Pflanzen den Reifegrad berücksichtigen.
  5. Prüfen, ob die Schwelle von 7,5 Gramm THC erreicht wird.
  6. Auswirkungen auf Strafhöhe und Nebenfolgen bewerten.

Zusammenfassung: Das BayObLG verlangt eine konkrete Berechnung der relevanten Teilmengen und des Wirkstoffgehalts. Erst danach lässt sich der erhöhte Strafrahmen rechtlich einordnen.

Bedeutung für laufende Verfahren

Für laufende Strafverfahren ist die Entscheidung nach Einschätzung des Hanf Magazins mehr als eine Formalie. Von der Zuordnung der Mengen können die Strafhöhe und weitere Nebenfolgen abhängen.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht geringer geworden sind. Der rechtliche Schwerpunkt verschiebt sich vielmehr auf die Frage, welcher Teil einer aufgefundenen Menge legal genutzt werden durfte und welcher Teil für den Verkauf bestimmt war.

Die erste Kammer hatte diese notwendige Rechenarbeit nicht geleistet. Der neue Rechtsgang muss deshalb die tatsächlichen Mengen, den Eigenkonsum und den Wirkstoffgehalt nachvollziehbar feststellen.

Infobox: Das BayObLG verlangt eine klare Trennung von Eigenbedarf und Handelsmenge. Für die Prüfung der nicht geringen Menge zählt nur der zum Verkauf bestimmte Anteil und dessen Wirkstoffgehalt; die maßgebliche Schwelle liegt bei 7,5 Gramm THC.

Quelle

Quelle: Hanf Magazin, „KCanG vor Gericht: BayObLG verlangt klare Trennung von Eigenbedarf und Handelsmenge“. Grundlage ist der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Juli 2026, Aktenzeichen 206 StRR 182/26, dokumentiert im Blog von Rechtsanwalt Detlef Burhoff.

Einschätzung der Redaktion

Die Entscheidung stärkt die rechtsstaatliche Präzision in Cannabisverfahren erheblich. Gerichte dürfen beschlagnahmte Mengen nicht pauschal als Handelsware bewerten, sondern müssen Eigenbedarf, Verkaufsmenge und Wirkstoffgehalt nachvollziehbar voneinander trennen.

Das erhöht zwar den Aufwand für Ermittlungsbehörden und Gerichte, verhindert aber unverhältnismäßige Strafen. Besonders relevant ist, dass ungenaue Feststellungen nicht zwingend den Schuldspruch beseitigen, wohl aber die Strafhöhe und die Anwendung eines erhöhten Strafrahmens infrage stellen können.

Infobox: Der Beschluss setzt einen wichtigen Maßstab für faire Strafzumessung: Entscheidend ist nicht die Gesamtmenge, sondern die konkret belegte Verkaufsmenge und deren Wirkstoffgehalt.

Quellen:

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