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Die Teillegalisierung von Cannabis hat klare Grenzen: Besitzmengen, Pflanzenzahl, Handel, Einfuhr und Straßenverkehr unterliegen weiterhin strengen Regeln. Der Pressespiegel zeigt, ab wann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt und welche Bedeutung aktuelle Rechtsprechung sowie Übergangsregelungen für Betroffene haben.
Cannabis nach dem KCanG: Diese Grenzen bleiben strafbar
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat den Umgang mit Cannabis neu geregelt, dabei jedoch konkrete Grenzen für Besitz, Eigenanbau und weitere Handlungen festgelegt.
Wie Anwalt.de in dem am 14.09.2026 aktualisierten Beitrag „Cannabis nach dem KCanG – was heute noch strafbar ist“ erläutert, bedeutet die Teillegalisierung nicht, dass sämtliche Handlungen rund um Cannabis straffrei sind. Wer die gesetzlichen Schwellen überschreitet, kann weiterhin eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begehen.
Erlaubte Besitzmengen und Eigenanbau
Für Erwachsene gelten nach der Darstellung von Anwalt.de bestimmte Besitzgrenzen. In der Öffentlichkeit dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besessen werden, am Wohnsitz sind bis zu 50 Gramm erlaubt.
Beim Eigenanbau sind bis zu drei lebende Pflanzen für den Eigenbedarf zulässig. Anbauvereinigungen, auch als „Cannabis-Clubs“ bezeichnet, sind erlaubnispflichtig und müssen strikte Vorgaben einhalten.
| Bereich | Erlaubte Grenze |
|---|---|
| Besitz in der Öffentlichkeit | bis zu 25 Gramm |
| Besitz am Wohnsitz | bis zu 50 Gramm |
| Eigenanbau | bis zu drei lebende Pflanzen |
Zusammenfassung: Erlaubt sind für Erwachsene bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit, bis zu 50 Gramm am Wohnsitz und bis zu drei lebende Pflanzen für den Eigenbedarf.
Ab wann aus dem Besitz eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat wird
Zwischen dem erlaubten Besitz und der Strafbarkeit liegt laut Anwalt.de ein Bereich der bloßen Ordnungswidrigkeit. Beim Besitz in der Öffentlichkeit sind bis 25 Gramm erlaubt, über 25 bis 30 Gramm gelten als Ordnungswidrigkeit. Über 30 Gramm sind strafbar.
Am Wohnsitz sind bis 50 Gramm erlaubt. Ein Besitz von über 50 bis 60 Gramm stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, während mehr als 60 Gramm strafbar sind.
| Besitzort | Erlaubt | Ordnungswidrigkeit | Strafbar |
|---|---|---|---|
| Öffentlichkeit | bis 25 Gramm | über 25 bis 30 Gramm | über 30 Gramm |
| Wohnsitz | bis 50 Gramm | über 50 bis 60 Gramm | über 60 Gramm |
Beim Eigenanbau liegt die Grenze bei drei Pflanzen. Mehr als drei Pflanzen sind nach § 34 KCanG strafbar, auch wenn die zusätzlichen Pflanzen ausschließlich für den Eigenkonsum vorgesehen sein sollten.
Der Grundtatbestand des § 34 KCanG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Zusammenfassung: Die maßgeblichen Strafbarkeitsschwellen liegen bei über 30 Gramm in der Öffentlichkeit, über 60 Gramm am Wohnsitz und bei mehr als drei Pflanzen.
Handeltreiben und weitere strafrechtliche Grenzen
Das Handeltreiben mit Cannabis bleibt strafbar und ist von den Besitzprivilegierungen ausgenommen. Die erlaubten Mengen für den Eigenbesitz führen daher nicht dazu, dass Handel mit Cannabis zulässig wäre.
Auch die Einfuhr bleibt grundsätzlich verboten. Das gilt laut Anwalt.de ebenfalls für Cannabis aus dem EU-Ausland und für Cannabis, das für den Eigenbedarf bestimmt ist.
- Handeltreiben bleibt strafbar.
- Die Einfuhr von Cannabis bleibt grundsätzlich verboten.
- Die Besitzprivilegierungen gelten nicht für den Handel.
Zusammenfassung: Die Teillegalisierung betrifft bestimmte Besitzmengen und den Eigenanbau, nicht jedoch das Handeltreiben oder die Einfuhr.
Gewicht, Trockengewicht und Pflanzenzählung als Streitpunkte
Bei der Bestimmung der Besitzmenge ist nach dem Beitrag von Anwalt.de das Gewicht des getrockneten Materials maßgeblich. Bei frischem oder feuchtem Cannabis kann deshalb die Ermittlung des relevanten Gewichts eine wichtige Rolle spielen.
Auch bei Pflanzen und Stecklingen können sich rechtliche Fragen ergeben. Die Rechtsprechung wertet eingepflanzte Stecklinge teilweise bereits als vollwertige Pflanzen. Wer vier Stecklinge gesetzt hat und lediglich drei „echte“ Pflanzen annimmt, kann dadurch die Drei-Pflanzen-Grenze überschritten haben.
„Die Rechtsprechung wertet eingepflanzte Stecklinge teils bereits als vollwertige Pflanzen.“
Zusammenfassung: Für die rechtliche Bewertung können das Trockengewicht sowie die Einordnung von Jungpflanzen und Stecklingen entscheidend sein.
BGH-Entscheidung zum gemischten Besitz
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs stellte am 3. Februar 2025 in der Entscheidung GSSt 1/24 klar, dass bei gemischtem Besitz die Mengen nicht addiert werden dürfen. Gemeint ist Cannabis, das teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum Handel bestimmt ist.
Die Eigenkonsummenge ist nach dieser Entscheidung gesondert zu betrachten. Anwalt.de misst dieser Klarstellung erhebliche Bedeutung für die Verteidigung bei.
Zusammenfassung: Bei gemischtem Besitz werden die für den Eigenkonsum und den Handel bestimmten Mengen nicht addiert; die Eigenkonsummenge ist gesondert zu bewerten.
Übergangsrecht, Straferlass und Tilgung
Die Reform kann auch Auswirkungen auf frühere Fälle haben. Nach Art. 316p EGStGB werden noch nicht vollstreckte Strafen erlassen, soweit die zugrunde liegende Tat nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar wäre. Als Beispiele nennt Anwalt.de Besitz bis 50 Gramm oder den Anbau bis drei Pflanzen.
Frühere Verurteilungen nach dem BtMG wegen Cannabis können auf Antrag im Bundeszentralregister getilgt werden, wenn die Handlung heute straffrei oder nur noch eine Ordnungswidrigkeit wäre. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft des verurteilenden Gerichts zu stellen.
In laufenden Altverfahren gilt nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz. Das kann laut Beitrag häufig zu einer Einstellung oder einem Freispruch führen.
- Straferlass nach Art. 316p EGStGB kann bei nicht vollstreckten Strafen in Betracht kommen.
- Frühere Cannabisverurteilungen können unter bestimmten Voraussetzungen getilgt werden.
- In laufenden Altverfahren ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Zusammenfassung: Das KCanG kann bei früheren und laufenden Verfahren zu Straferlass, Tilgung, Einstellung oder Freispruch führen.
Cannabis am Steuer bleibt ein eigener Regelungsbereich
Die erlaubten Besitzmengen haben keinen Einfluss auf die Regeln im Straßenverkehr. Für das Fahren gilt seit dem 22. August 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG. Eine Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Kommen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzu, kann daraus eine Straftat nach § 316 StGB werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein Führerscheinentzug möglich.
Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt weiterhin ein absolutes Cannabisverbot am Steuer nach § 24c StVG.
| Regelung | Angabe |
|---|---|
| THC-Grenzwert im Blutserum | 3,5 ng/ml |
| Geltung des Grenzwerts | seit dem 22. August 2024 |
| Fahranfänger und unter 21-Jährige | absolutes Cannabisverbot am Steuer |
Zusammenfassung: Besitzgrenzen und Straßenverkehr sind getrennt zu beurteilen. Eine Überschreitung von 3,5 ng/ml im Blutserum ist eine Ordnungswidrigkeit; bei Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern kann eine Straftat vorliegen.
Empfehlungen für Beschuldigte
Anwalt.de rät, bis zur erfolgten Akteneinsicht durch die Verteidigung zur Sache zu schweigen. Gerade bei Grenzmengen könne eine spontane Erklärung problematisch sein.
Auch Angaben zur Herkunft, zum Verwendungszweck oder zum angeblichen Eigenbedarf sollten nach dem Beitrag nicht ohne anwaltliche Abstimmung gemacht werden. Bei Altverfahren oder Grenzfällen könne es sinnvoll sein, frühzeitig einen spezialisierten Verteidiger einzuschalten.
- Bis zur Akteneinsicht zur Sache schweigen.
- Keine Angaben zu Herkunft oder Verwendungszweck ohne anwaltliche Abstimmung machen.
- Bei Altverfahren oder Grenzfällen frühzeitig einen spezialisierten Verteidiger einschalten.
Zusammenfassung: Der Beitrag empfiehlt Zurückhaltung gegenüber den Ermittlungsbehörden und eine frühzeitige rechtliche Prüfung, insbesondere bei Grenzmengen und Altverfahren.
Fazit des Pressespiegels
Der Beitrag von Anwalt.de zeigt, dass das KCanG den Umgang mit Cannabis zwar teilweise entkriminalisiert hat, die strafrechtlichen Grenzen jedoch weiterhin konkret sind. Entscheidend können die Besitzmenge, das Trockengewicht, die Zahl der Pflanzen, die Zweckbestimmung sowie die Einfuhr oder das Handeltreiben sein.
Zusätzlich eröffnen Übergangsregelungen Möglichkeiten für Straferlass und Tilgung früherer Verurteilungen. Die Regelungen zum Straßenverkehr gelten unabhängig von den erlaubten Besitzmengen und enthalten einen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum.
Infobox: Erlaubt sind bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit, bis zu 50 Gramm am Wohnsitz und bis zu drei lebende Pflanzen. Strafbar werden unter anderem mehr als 30 Gramm in der Öffentlichkeit, mehr als 60 Gramm am Wohnsitz, mehr als drei Pflanzen, Handeltreiben und grundsätzlich die Einfuhr.
Einschätzung der Redaktion
Die Teillegalisierung schafft keinen rechtssicheren Freiraum, sondern ein eng begrenztes Regelwerk mit erheblichen Abgrenzungsrisiken. Besonders problematisch sind die präzise Mengenbestimmung, die Einordnung von Stecklingen und die Trennung zwischen Eigenbesitz und Handel. Für Betroffene können bereits kleine Überschreitungen erhebliche strafrechtliche Folgen auslösen.
Die Entscheidung zum gemischten Besitz stärkt zwar die differenzierte rechtliche Bewertung. Insgesamt bleibt die Rechtslage jedoch komplex und fehleranfällig. Auch die Entkopplung von Besitzgrenzen und Straßenverkehrsrecht dürfte weiterhin zu Fehleinschätzungen führen.
Kernaussage: Das KCanG reduziert die Strafbarkeit, ersetzt aber keine genaue rechtliche Prüfung. Grenzfälle bergen weiterhin ein beträchtliches Risiko.
Quellen:
- Cannabis auf Rezept: Petition startet auch in Augsburg
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